Reisevereinigung der Brieftaubenliebhaber von Flensburg e.V.

Satzung der Reisevereinigung der Brieftaubenliebhaber von Flensburg e.V. Beschlossen im November 1986 in Flensburg und geändert im November 1993.

Satzung der Reisevereinigung der Brieftaubenliebhaber von Flensburg e.V.
Beschlossen im November 1986 in Flensburg und geändert im November 1993

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Zweck

1. Die Reisevereinigung führt den Namen „Reisevereinigung der Brieftaubenliebhaber von Flensburg und Umgebung“
2. Ihr Sitz ist: Flensburg
3. Sie soll Rechtsfähigkeit erlangen und deshalb in das Vereinsregister eingetragen werden, und nach der Eintragung lautet ihr vollständiger Name: „Reisevereinigung der Brieftaubenliebhaber von Flensburg und Umgebung“
4. Die Reisevereinigung bezweckt, den Brieftaubensport und die Brieftaubenzucht in ihrem Gebiet zu fördern und zu pflegen.
5. Sie veranstaltet hierzu insbesondere Übungs- und Wettflüge, sowie Ausstellungen
6. Der Nachwuchs ist zu fördern.

§ 2
Zugehörigkeit

1. Die Reisevereinigung ist beim Deutscher Brieftaubenliebhaber e.V. zur Registrierung anzumelden.
2. Innerhalb des Verbands Deutscher Brieftaubenliebhaber e.V. gehört die Reisevereinigung dem Regionalverband 100 an.
3. Die Reisevereinigung erkennt die Satzung, die Ehrengerichtsordnung und die Reiseordnung des Verbandes Deutscher Brieftaubenliebhaber e.V. als verbindlich an.
4. Sie verzichtet darauf, ein eigens Ehrengericht zu errichten.

§ 3
Gebiet

1. Die Reisevereinigungsgebiet umfaßt die Stadt Flensburg und Umgebung.

§ 4
Mitglieder

1. Mitglieder der RV sind die Züchter angeschlossenen Vereine.
2. Die RV besteht aus aktiven Mitglieder, jugendlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Jedes Mitglied muss Verbandsmitglied sein.
3. Über die Aufnahme der Züchter, die nur in der Zeit von 1. Oktober bis 31. Dezember schriftlich beantragt werden können, beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Zur Herbstreise kann der der Vorstand Züchter, die Ihre Aufnahme in die RV beantragt haben, vorläufig zulassen.
5. Bei der Aufnahme haben die Züchter eine Gebühr zu zahlen, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
6. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Durch den Austritt werden Verpflichtungen des Mitgliedes für das laufende Jahr nicht berührt Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das RV Vermögen.
7. Vereine werden Organisationen der RV durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
8. Das Antragsrecht der Mitglieder wird durch die Vereine ausgeübt.
9. Ihren Austritt können Züchter nur schriftlich gegenüber dem Vorstand in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember erklären.
10. Durch den Austritt werden die bereits begründeten Verpflichtungen für das laufende Jahr nicht berührt.

§ 5
Züchter

1. Wer aktiver, passiver oder jugendlicher Züchter ist, ergibt sich aus Meldelisten, die die Vereine zusammen mit der Meldung der Verbandsmitglieder bis zum 15. Januar eines jeden Jahres der Reisevereinigung einzureichen haben.
2. In den Listen sind die einzelnen Züchter mit Namen, Vornamen, genaue Anschrift, Geburtsdatum ggf. Telefonnummern, sowie Angaben über die Lage ihrer Taubenschläge aufzuführen und ausdrücklich entweder als aktiv, passiv oder jugendlich zu bezeichnen.
3. In den Listen sind außerdem die Vorsitzenden und die Kassierer der Vereine zu benennen.
4. Aktive und jugendliche Züchter können nach dem 15. Januar des laufenden Jahres nicht als passive Züchter umgemeldet werden.
5. Im übrigen sind Ummeldungen gestattet.
6. Nur Aktive und jugendliche Züchter können sich a Veranstaltungen der Reisevereinigung beteiligen.
7. Jugendlicher Züchter ist, wer bis zum 1.Oktober des laufenden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
8. Ehrenmitglied kann werden, wer sich durch seine Tätigkeit besondere Verdienste um die Reisevereinigung oder Brieftaubensport erworben hat.
9. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
10. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 6
Pflichten der Mitglieder

1. Die Züchter sind der Reisevereinigung beitrags- und arbeitspflichtig.
2. Die Höhe des Beitrags bestimmt sich nach Richtbeträgen und nach der Zahl der Züchter, die dem Verein angehören.
3. Die Richtbeträge setzt die Mitgliederversammlung festsetzt.
4. Sie werden für aktive und passive Züchter gestaffelt.
5. Jugendliche Züchter zahlen grundsätzlich die Hälfte.
6. Übt ein aktiver Züchter mit einem anderen den Sport gemeinsam aus (Doppelschlag), so zahlt jeder für sich Reisevereinigungsbeitrag, sowie Unkosten.
7. Wird ein aktiver Züchter erst nach dem 15. Januar des laufenden Jahres gemeldet, so hat er für das gesamte Jahr den Beitrag nach Richtbeträgen zu zahlen.
8. Die Beiträge sind von den Vereinen bis zum 1. Mai eines jeden Jahres an die Reisevereinigung zu zahlen.
9. Das Beitragsjahr läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September.
10. Die Vereine werden von der Reisevereinigung nach der Zahl ihrer aktiven und jugendlichen Züchter zur Arbeitsleistung herangezogen.
11. Die Vereine dürfen nur Züchter aufnehmen, die im Reisevereinsgebiet den Brieftaubensport ausüben.
12. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der erweiterte Vorstand zugestimmt hat.

§ 7
Organe und Beauftragte

1. Die Reisevereinigung handelt durch ihre Organe.
2. Sie bestellt für bestimmte Geschäfte Beauftrage.
3. Organe der Reisevereinigung sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstande,
c) der erweiterte Vorstand,
d) der Vorsitzende
4. Als Beauftrage sind mindestens zu bestellen:
a) der Geschäftsführer,
b) Uhrenobmann
5. Der Vorstand kann Beauftragten Kommissionen beigeben.
6. Organe handeln ehrenamtlich.
7. Der Geschäftsführer muss Verbandsmitglied und Mitglied eines der Reisevereinigung angeschlossenen Vereins sein.

§ 8
Mitgliederversammlung

1. Zur Mitgliederversammlung ist jeder aktive, passive und jugendliche Züchter eines der Reisevereinigung angeschlossen Vereins zugelassen.
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden statt: als Frühjahrsversammlung und als Herbstversammlung eines jeden Jahres.
3. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens 4 Wochen vorher schriftlich vom Vorsitzenden zu Händen der Vereinssitzenden einzuberufen.
4. Die Tagesordnung ist gleichzeitig mit der Ladung bekanntzugeben.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der angeschlossenen Vereine es schriftlich beim Vorstand beantragt.
6. Jeder Züchter eines angeschlossenen Vereins hat das Recht, in Mitgliederversammlung zu sprechen.
7. Die Stimmabgabe ist öffentlich, wenn kein Antrag in der Mitgliederversammlung auf Abgabe von Stimmzetteln gestellt wird.

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Reisevereinigung von grundsätzlicher Bedeutung, an ihre Beschlüsse sind alle anderen Organe gebunden.
2. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand und die Beauftragten.
3. Sie beschlie0t außerdem in allen in dieser Satzung genannten Fällen
4. Insbesondere beschließt sie über: Geschäftsbericht, Kassenbericht, Beitragsangelegenheiten, grundsätzliche Finanzangelegenheiten, Reisepläne und Reiserichtung, soweit dies nicht auf einer höheren Ebene geschieht, Reisebedingungen und Reiseauszeichnungen.
5. Änderung dieser Satzung und Auflösung
6. Eine Satzungsänderung kann nur mit Dreiviertelmehrheit, die Auflösung der Reisevereinigung nur mit Neunzehntelmehrheit der Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 10
Vorstand

1. Vorstand sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und 3 Beisitzer, wobei jeder Verein mindestens 1 Vorstandsmitglied stellt. Der Geschäftsführer hat dem Vorstand anzugehören.
2. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
3. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Im Innenverhältnis dürfen die drei Beisitzer von der Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn die beiden Vorsitzenden verhindert sind.
4. Der Vorsitzende und Geschäftsführer erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung.
5. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 11
Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird in einer Herbstversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
2. Gewählt werden nacheinander der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die drei Beisitzer in drei getrennten Wahlgängen.
3. Für die Wahl wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Dieser benennt einen Wahlhelfer und einen Schriftführer für die Anfertigung des Wahlprotokolls. Dieser fordert zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er befragt die Vorgeschlagenen, ob sie im Falle iher Wahl zur Annahme bereit sind. Gewählt werden kann nur, wer diese Frage bejaht. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
4. Scheidet während der Amtszeit des Vorstandes der Vorsitzende aus, so ist der gesamte Vorstand für den Rest der Amtszeit neu zu wählen.
5. Scheiden andere Vorstandmitglieder aus, sind Ersatzmitglieder zu wählen.

§ 12
Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt und trifft alle Maßnahmen, die zur Leitung der Reisevereinigung und zur Durchführung ihrer Veranstaltungen erforderlich sind.
2. Der Vorstand beschließt außerdem in allen in dieser Satzung genannten Fällen und immer dann, wenn diese Satzung keine besondere Zuständigkeit begründet.

§ 13
Erweiterter Vorstand

1. Zum erweiterten Vorstand gehören die Vorstandsmitglieder, sowie die Vorsitzenden aller angeschlossen Vereine.
2. Die Vorsitzenden können sich durch einen anderen Züchter ihres Vereins vertreten lassen.
3. Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden statt, wenn der Vorstand es beschließt oder ein Verein es schriftlich beim Vorstand beantragt.
4. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind öffentlich.

§ 14
Vorsitzender

1. Der Vorsitzende hat die Mitgliederversammlungen, sowie die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes einzuberufen und zu leiten.
2. Er leitet auch die Veranstaltungen der Reisevereinigung.

§ 15
Beauftragte

1. Die Beauftragten werden auf der Frühjahrsversammlung für die Dauer von ein Jahr gewählt.
2. Die Beauftragten und die ihnen beigegebenen Kommissionen handeln unter der Aufsicht des Vorstandes.
3. Der Geschäftsführer als Beauftragter ist ermächtig, laufende und wiederkehrende Geschäfte der Reisevereinigung im Namen des Vorstandes zu besorgen.
4. Insbesondere führt er die Kasse und die Kassenbücher, sowie das Bankkonto der Reisevereinigung, zieht die Beiträge ein und führt die Reisekasse.
5. Für andere als laufende Ausgaben hat er die vorherige Zustimmung des Vorstandes einzuholen.

§ 16
Kassenprüfer

1. Nach Ende eines jeden Jahres überprüfen zwei Kassenprüfer die Kassenführung der Reisevereinigung auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit.
2. Über das Ergebnis ist in jeder Herbstversammlung zu berichten.
3. Die Kassenprüfer werden von der Frühjahrsversammlung auf die Dauer von 2 Jahren in der Weise gewählt , dass in jedem Jahr für einen Kassenprüfer ein anderer bestellt wird.

§ 17
Wahlen und Abstimmungen

1. Gewählt wird nur in den Mitgliederversammlungen, abgestimmt nur in Mitgliederversammlungen, sowie Sitzungen des Vorstandes und des erweiterteren Vorstandes.
2. Gewählt und abgestimmt wird öffentlich und mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
3. Öffentlich gewählt und abgestimmt wird in Mitgliederversammlungen durch Hochheben von Stimmkarten, im übrigen durch Handzeichen.
4. Schriftlich gewählt und abgestimmt wird auf Stimmzetteln.
5. Vor jeder Mitgliederversammlung und jeder Sitzung des erweiterten Vorstandes ist die Zahl der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festzustellen.

§ 18
Protokoll

1. Über jede Mitgliederversammlung sind Protokolle aufzunehmen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden. Die Protokolle werden von einem der 3 Beisitzer des Vorstandes geführt. Der Protokollführer wird vom Vorstand der Reisevereinigung selbständig benannt. Das Protokoll wird verlesen, und sind keine Einsprüche erhoben worden, so gilt es als genehmigt.

§ 19
Inkrafttreten und Schlussvorschriften

1. Diese Satzung trifft mit ihrer Errichtung im Oktober in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser sind alle Beschlüsse der Reisevereinigung, die Satzungsrecht betreffen, aufgehoben.
3. Der Status der Züchtern die bei Inkrafttreten dieser Satzung den Brieftaubensport außerhalb des Reisevereinigungsgebietes ausüben, bleibt unberührt.